Leitsatz

Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlussfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot.

 

Fakten:

Der BGH hat vorliegend entschieden, dass es mit der Bedeutung des Stimmrechts eines Wohnungseigentümers nicht zu vereinbaren wäre, wenn bei der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht des Wohnungseigentümers, der zum Verwalter vorgesehen bzw. bestellt ist, schlechthin ausgeschlossen würde. Dieses Stimmrecht entfällt auch nicht dadurch, dass von der Eigentümerversammlung mit der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters zugleich über den Abschluss oder die Auflösung des Verwaltervertrags beschlossen wird. Hier sind zwar private Sonderinteressen stärker berührt, der Schwerpunkt der Beschlussfassung liegt aber weiterhin in der Bestellung oder der Abberufung des Verwalters als Akt der Mitverwaltung. Der Verwaltervertrag dient lediglich der Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern. Der BGH hat weiter klar gestellt, dass es noch keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Wohnungseigentümer sein Stimmenübergewicht nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder seine Abberufung als Verwalter zu verhindern.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 19.09.2002, V ZB 30/02

Fazit:

Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen.

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