Leitsatz

  • Beschlussfähigkeit und Stimmrecht des Verwalters über die Abrechnung

    Stimmrechtausschluss des Verwalters über seine Entlastung

    Anbringung von Fahrradwandhaltern beschließbar

    Beiratsaufgaben und dessen Entlastung

    Geschäftswert-Fragen

 

Normenkette

§ 25 Abs. 5 WEG, § 29 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Zu 1. und 2.:

Der Eigentümerbeschluss lautete hier im ersten Antragsteil:

"Die vorliegenden Gesamt-Einzelabrechnungen über das abgelaufene Wirtschaftsjahr 1992 werden anerkannt, die Ergebnisse verrechnet und die Verwaltung entlastet."

Einwendungen der Anfechtung gegen diesen Beschluss wurden zurückgewiesen. Die Versammlung war beschlussfähig. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Verwalter, der selbst Miteigentümer ist, bei der Abstimmung über seine Entlastung nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt ist, als Bevollmächtigter für andere Wohnungseigentümer das Stimmrecht auszuüben, und dass er auch nicht berechtigt ist, die Ausübung seines Stimmrechts auf einen anderen Wohnungseigentümer zu übertragen (h.R.M.), war Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEGvorliegend gegeben. Die Entlastung wurde mit der erforderlichen Stimmenmehrheit erteilt (unter Abzug entsprechender Stimmanteile); der Beschluss war daher formell gültig.

Zu 3.:

Nicht zu beanstanden ist die rechtsfehlerfreie Würdigung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall die Anbringung von Fahrradwandhaltern eine angemessene Lösung zur Unterbringung der Fahrräder war und als dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Maßnahme angesehen werden konnte ( § 21 Abs. 4 WEG). Somit konnte die Anbringung der Fahrradwandhalter - auch in Übereinstimmung mit Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung - hier beschlossen werden.

Zu 4.:

Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und gem. § 29 Abs. 3 WEG insbesondere seine Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Kostenvoranschläge vor anstehender Beschlussfassung zu überprüfen und mit einer Stellungnahme zu versehen. Dadurch soll die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vorbereitet werden. Festgestellte Mängel der Tätigkeit des Verwalters hat der Beirat seinen Auftraggebern (den Wohnungseigentümern) bekannt zu geben. Zu einer Überwachungder laufenden Verwaltungstätigkeit ist der Beirat jedoch nur verpflichtet, wenn er hierzu besonders beauftragt ist (vgl. BayObLGZ 1972, 161/ 165).

Mängel, die der Beirat gegenüber den Eigentümern hätte offenbaren müssen, hat das Landgericht im vorliegenden Fall zu Recht verneint, so dass auch die Beschlussanfechtung über den Entlastungsbeschluss des Verwaltungsbeirats hinaus zurückgewiesen wurde.

Zu 5.:

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung ist für die Geschäftswert-Festsetzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Interesse der Beteiligten nach dem Wert der konkreten Beanstandung zuzüglich eines Bruchteils von - i.d.R. 1/4 - aus dem Restwert der angefochtenen Jahresabrechnung anzusetzen; es ist natürlich angebracht, neben den konkreten Beanstandungen das darüber hinausgehende Interesse der Beteiligten am Bestehenbleiben der Jahresabrechnung bzw. an einer neuen Abrechnung und Beschlussfassung zu berücksichtigen (h.M.).

Als Geschäftswert der Anfechtung eines Beschlusses über die (Wieder)wahl des Verwalters auf 5 Jahre ist i.d.R. die Höhe der Verwaltervergütung für den gesamten Zeitraum festzusetzen, für den der Verwalter bestellt werden sollte; jedoch ist er niedriger festzusetzen, wenn die Kosten des Verfahrens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse der Beteiligten stehen (wie hier). Bei einer Vergütung für alle Einheiten und einen 5-Jahres-Zeitraum wäre der Wert vorliegend 40.800 DM. Unter Berücksichtigung des Interesses der Beteiligten müsse der Wertanteil hier auf 12.000 DM festgesetzt werden.

Für das Verfahren insgesamt wurde dei Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren auf 54.000 DM, der Wert für das Verfahren vor dem AG auf 64.000 DM in Änderung der vorgerichtlichen Beschlüsse festgesetzt, gleichzeitig auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 22.06.1995, 2Z BR 48/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Das erste Stichwort des Senats zu dieser Entscheidung, dass ein Verwalter bei einer Beschlussfassung über seine vorgelegte Jahresgesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen auch als Wohnungseigentümer stimmberechtigt sei, war m.E. nicht Streitthema dieses Verfahrens und wurde auch in den Gründen der Entscheidung nicht näher erläutert. Dass insoweit bei der Abstimmung über seine Abrechnung auch ein Verwalter-Eigentümer (einschl. ihm erteilter Stimmrechtsvollmachten) nicht vom Stimmrecht gem. § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen ist, entspricht allerdings absolut h.R.M. Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist allerdings der Verwalter-Eigentümer bei Beschlussfassungen auch über seine Entlastung (wie vom Senat unter Hinweis auf die h.R.M. erneut bestä...

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