Leitsatz

Bei der Beschlussfassung darüber, zu welchen gewerblichen Zwecken eine Teileigentumseinheit genutzt werden darf, ist der jeweilige Teileigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer betreibt in seinem Teileigentum einen Sexshop. Diesen erweiterte er aufgrund Mehrheitsbeschluss durch Mauerdurchbruch auf weitere in seinem Eigentum stehende Teileigentumsbereiche. Einige der Wohnungseigentümer haben den entsprechenden Beschluss angefochten und sind der Auffassung, der Teileigentümer habe bei der Beschlussfassung nicht mitstimmen dürfen. Hier irrten die anfechtenden Eigentümer nach Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedoch. Der Teileigentümer war von der Beschlussfassung nicht ausgeschlossen, da ein Fall des § 25 Abs. 5 WEG nicht vorlag. Aus der Regelung des § 25 Abs. 5 WEG folgt nämlich kein allgemeines Stimmverbot bei Vorliegen einer Interessenkollision. Ein Wohnungseigentümer hat lediglich dann kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 WEG rechtskräftig verurteilt ist. In allen anderen Fällen bleibt seine Stimmberechtigung durch § 25 Abs. 5 WEG unangetastet, auch wenn er erhebliche private Sonderinteressen bei der Beschlussfassung hat.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 19.01.2005, 2Z BR 205/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Bei einem Eigentümerbeschluss über die Nutzung von Sondereigentum zu gewerblichen Zwecken ist daher der jeweilige Eigentümer stimmberechtigt.

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