Leitsatz
Als Inhalt des Sondereigentums kann in das Grundbuch auch die vom teilenden Alleineigentümer getroffene Regelung eingetragen werden, daß für das Stimmrecht der einzelnen Wohnungseigentümer die jeweilige Größe der Miteigentumsanteile maßgebend ist und gegen seine Stimme ein Eigentümerbeschluß nicht gefaßt werden kann, solange ihm auch nur eine Wohnung gehört.
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer hat in notarieller Urkunde durch Teilung Wohneigentum in unterschiedlicher Größe begründet. Als Inhalt des Sondereigentums ist die Bestimmung vorgesehen, daß sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile richtet.
Soweit der teilende Eigentümer jedoch Eigentümer oder Miteigentümer eines Teileigentums bleiben sollte, soll gegen seine Stimme kein Eigentümerbeschluß gefaßt werden können. Diese Regelung beanstandete das zuständige Grundbuchamt als nicht eintragungsfähig.
Entscheidung
Nachdem die Rechtsmittel des Wohnungseigentümers zunächst keinen Erfolg hatten, entschied über die weitere Beschwerde nunmehr das BayObLG in seinem Sinne. Denn eine Stimmrechtsregelung, die in Abweichung von dem gesetzlichen Kopfstimmrecht getroffen werde, sei grundsätzlich zulässig.
Stimmenmehrheit oder Vetorecht
Das Gericht ließ sich in seiner Entscheidung von dem Gedanken leiten, daß selbst eine Stimmrechtsregelung, die einem Wohnungseigentümer die Mehrheit der Stimmen verschaffe, nicht von vornherein unwirksam sei. Die in Rede stehende Regelung verschaffe hier tatsächlich dem betreffenden Wohnungseigentümer nicht einmal eine Stimmenmehrheit, sondern lediglich ein Vetorecht.
Dabei sei er nicht in der Lage, Beschlüsse gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer durchzusetzen, er könne diese lediglich blockieren. Eine derartige Gefahr berge eine Abstimmung immer in sich, unabhängig von der hier getroffenen Stimmrechtsregelung. Vergleichend wies das Gericht auch auf den Fall einer nur aus zwei Wohnungen bestehenden Gemeinschaft hin. Selbst nach dem gesetzlichen Kopfstimmrecht könnten hier Beschlüsse nur im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer gefaßt werden. Gegen die vorgesehene Regelung bestünden demnach keine Bedenken.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 02.04.1997, 2Z BR 36/97
Fazit:
Soweit auch in weiten Bereichen des Wohnungseigentumsrechts die Möglichkeit besteht, von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, sollte doch zunächst immer geprüft werden, ob eine solche Abweichung auch sinnvoll ist. Konsequenz der hier vom Gericht gebilligten Stimmrechtsregelung ist, daß etwaige erforderliche Verwaltungsmaßnahmen am ständigen Widerspruch eines Beteiligten scheitern können, soweit eine einverständliche Regelung nicht herbeizuführen ist. Soweit die Richter in ihrer Entscheidung darauf hinweisen, den betreffenden Wohnungseigentümern stehe es in einem solchen Fall frei, das Wohnungseigentumsgericht anzurufen, kann dies auf Dauer sicherlich nicht befriedigen.