Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 25 WEG, § 167 BGB, § 169 BGB, § 170 BGB, § 171 BGB, § 172 BGB, § 173 BGB, § 242 BGB, § 15 Abs. 2 HGB, § 49 HGB, § 52 HGB, § 53 HGB
Kommentar
In dieser Entscheidung ging es um die Auslegung einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung des Inhalts: "Vertretung in der Eigpntümerversammlung durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig". Das Gericht führte aus, dass ein Vertreter dann zurückgewiesen werden könne, wenn dem Versammlungsleiter ein schriftlicher Nachweis der Vertretungsmacht nicht vorliege. Der Nachweis müsse allerdings nicht neueren Datums sein. Der Nachweis einer Dauervollmacht müsse jedoch in jeder Versammlung erneut vorgelegt werden, nicht jedoch, wenn dieses Verlangen rechtsmissbräuchlich sei. Diese Grundsätze würden auch für eine Prokura gelten (umfassende kaufmännische Vollmacht nach § 49 Abs. 1 HGB; Registerauszug dürfte genügen). Auch die schriftliche Mitteilung des Eigentümers an den Verwalter/Versammlungsleiter über die Bevollmächtigung genüge.
Wird ein Vertreter vom Versammlungsleiter allerdings nicht zurückgewiesen, so ist sein Stimmrecht bzw. seine Abstimmung nicht deswegen unwirksam, weil kein schriftlicher Nachweis der Vertretungsmacht vorlag (ähnlich BayObLGZ 1981, 220).
Ob das Verlangen nach einer schriftlichen Vollmacht rechtsmissbräuchlich sei, könne nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden; dabei komme dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu, dass eine klare und einfache Abwicklung der Eigentümerversammlung gewährleistet sein sollte.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 02.02.1984, BReg 2 Z 63/83)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Es ist m.E. zulässige Verwalterpraxis, behauptete Stimmrechtsvertretungen u.U. auch vorläufig oder sogar endgültig zuzulassen (ggf. über Geschäftsordnungs-Beschlussfassung), mit der Auflage, die schriftliche Vollmacht nachzureichen. Ein Vertreter ohne schriftliche Vollmacht kann jedoch bei vereinbarter Schriftform des Vollmachtsnachweises vom Versammlungsleiter auch zurückgewiesen werden. Eine solche Zurückweisung hat jedoch die Folge, dass die Stimme des Vertretenen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit und bei der Beschlußfassung nicht mitgezählt wird. Eine Stimmrechtsvollmacht muss allerdings nicht auf bestimmte Eigentümerversammlungen beschränkt sein; sie kann allgemein gefasst werden (z.B.: "In allen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Wohnungseigentum stehen"); auch eine Generalvollmacht wäre möglich.