Leitsatz

Stimmrechtsvollmacht muss bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Eigentümern einer Wohnung von beiden Eheleuten vorgelegt werden

 

Normenkette

§ 25 WEG; § 164 BGB

 

Kommentar

Dem Erfordernis einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach es für eine wirksame Bevollmächtigung einer ausdrücklichen und schriftlichen Vollmachtserteilung bedarf, ist nicht genügt, wenn eine solche Vollmacht nur von einem der Ehegatten in Miteigentümerstellung vorgelegt werden kann. Eine nachträgliche Genehmigung des Abstimmungsverhaltens kraft Vollmacht ist möglich, bedarf aber, so nicht ausdrücklich erfolgt, klarer tatsächlicher Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere für Abstimmungen in kontrovers diskutierten Angelegenheiten in einer Gemeinschaft und eines zu erwartenden engen Abstimmungsergebnisses. Kommt es hier auf jede Stimme an, muss die Wirksamkeit genau überprüft werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2006, 16 Wx 34/06, NZM 6/2007, 219

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