Leitsatz

Bauträgerverwalter: Stimmverbot bzw. rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung

 

Normenkette

§§ 8, 25 Abs. 5, 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Ist eine Immobilien GmbH als Wohnungseigentümerin zum Verwalter bestellt, erstreckt sich das sie betreffende Stimmverbot bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung auch auf ihren geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter sowie auf die Gesellschaften, auf deren Willensbildung er als deren Geschäftsführer Einfluss nehmen kann.
  2. Ein Beschluss über die erneute Bestellung der GmbH zum Verwalter ist wegen Rechtsmissbrauchunwirksam, wenn ihr Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft ist, die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber dieser nicht weiterverfolgt, sodass von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2007, 14 Wx 41/06, ZMR 5/2008, 408

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?