Leitsatz
Bauträgerverwalter: Stimmverbot bzw. rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung
Normenkette
§§ 8, 25 Abs. 5, 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG
Kommentar
- Ist eine Immobilien GmbH als Wohnungseigentümerin zum Verwalter bestellt, erstreckt sich das sie betreffende Stimmverbot bei der Beschlussfassung über ihre Entlastung auch auf ihren geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter sowie auf die Gesellschaften, auf deren Willensbildung er als deren Geschäftsführer Einfluss nehmen kann.
- Ein Beschluss über die erneute Bestellung der GmbH zum Verwalter ist wegen Rechtsmissbrauchunwirksam, wenn ihr Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft ist, die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber dieser nicht weiterverfolgt, sodass von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2007, 14 Wx 41/06, ZMR 5/2008, 408
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