1. Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift
1.1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Vollzug der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891).
1.2
Sie enthält Vorschriften:
- zu Begriffen nach § 2,
- zum Anwendungsbereich nach § 1,
- zur Entscheidung über Ausnahmeanträge nach § 10
und
- zur Prüfung der Anzeige nach § 12
der Störfall-Verordnung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Störfall
Maßgebend ist die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 der Störfall-Verordnung.
Danach stützt sich die Definition des Begriffs Störfall auf drei Elemente, die kumulativ und in kausaler Verknüpfung vorliegen müssen:
- Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Eintritt von Ereignissen wie größere Emissionen, größere Brände oder größere Explosionen,
- Hervorrufen einer ernsten Gefahr sofort oder später durch einen Stoff nach den Anhängen II, III oder IV.
2.2 Bestimmungsgemäßer Betrieb
Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der zulässige Betrieb, für den eine Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Betriebszustände, die der erteilten Genehmigung, vollziehbaren nachträglichen Anordnungen oder Rechtsvorschriften nicht entsprechen, gehören nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb.
Der bestimmungsgemäße Betrieb umfaßt
- den Normalbetrieb einschließlich betriebsnotwendiger Eingriffe wie z. B. der Probenahme und einschließlich der Lagerung mit Füll-, Umfüll- und Abfüllvorgängen,
- die Inbetriebnahme und den An- und Abfahrbetrieb,
- den Probebetrieb,
- Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie
- den Zustand bei vorübergehender Außerbetriebnahme.
2.3 Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
Unter einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist jede, auch eine bewußt herbeigeführte, sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb zu verstehen.
2.4 Anlagen
2.4.2 |
Anlagen zum Lagern von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang I Teil 2 Anlagen zum Lagern von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang I Teil 2 sind Anlagen der Nrn. 9.1 bis 9.9 und 9.12 bis 9.35 der 4. BImSchV, die dazu bestimmt sind, Stoffe und Zubereitungen nach den Anhängen III oder IV zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung aufzunehmen. |
2.5 Stoffe
Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung sind die in den Anhängen II, III oder IV genannten Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes (ChemG). Stoffe im Sinne des ChemG sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe (§ 3 Nr. 1 ChemG). Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen (§ 3 Nr. 4 ChemG).
Kategorien von Stoffen im Sinne der Störfall-Verordnung sind die zusammenfassenden Bezeichnungen von Stoffen oder Zubereitungen mit bestimmten gemeinsamen Eigenschaften.
2.5.1 |
Vorhandensein von StoffenEin Stoff kann im Sinne der Störfall-Verordnung in einer Anlage vorhanden sein, wenn der Betreiber berechtigt ist, einen Stoff nach den Anhängen II, III oder IV zur Störfall-Verordnung in der Anlage herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise im Sinne des § 3 Nr. 10 ChemG zu verwenden. Unerheblich ist, ob der in den Anhängen II, III oder IV zur Störfall-Verordnung bezeichnete Stoff in der Anlage tatsächlich vorhanden ist und ob es sich um einen Einsatzstoff, einen Katalysatorstoff, ein Zwischen-, Neben-, Endprodukt oder um einen Reststoff in der Anlage handelt. |
2.5.2 |
Entstehen von StoffenBei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs können auch aus Stoffen, die nicht in Anhang II, III oder IV aufgeführt sind, Stoffe des Anhangs II, III oder IV entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Stoffe direkt entstehen oder sich nachträglich durch chemische Umwandlung bilden können. |
2.6 Ereignisse wie größere Emissionen, Brände oder Explosionen
Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist nur dann als Störfall anzusehen, wenn es sich um ein Ereignis handelt, bei dem meist im Verlauf einer unkontrollierten Entwicklung Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV in einer solchen Menge emittiert werden, in Brand geraten, explodieren oder sonst freigesetzt werden, daß eine ernste Gefahr im Sinne der Nr. 2.7 entsteht. Dabei sind größere Emissionen von Stoffen nach Anhängen II, III oder IV, größere Brände und größere Explosionen beispielhaft für Ereignisse aufgeführt, von denen eine ernste Gefahr ausgehen kann. Emissionen gehen stets größere Brände und Explosionen in der Regel über den Bereich des gestörten Anlageteils hinaus und erfassen die Anlage oder ihre Umgebung.
2.6.1 |
EmissionenGrößere Emissionen im Sinne des § 2 Abs. 1 können z. B. vorliegen beim Austritt erheblicher Mengen
- toxischer Stoffe aus einer abgerissenen Leitung oder einer schadhaften Dichtung oder
- wassergefährdender Stoffe im Fall eines Rohrbruchs.
Unerheblich ist, ob die Emission kontinuierlich über einen bestimm... |