K und K1 bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Grundstück grenzt in dem Bereich des Gartens unmittelbar an das Grundstück des B. Im Jahr 2011 pflanzt B auf seinem Grundstück entlang der Grenze 4 Zypressen mit einem Grenzabstand von unter 4 Metern. Wohnungseigentümer K verlangt von B, diese Zypressen zu beseitigen. Das AG gibt der Klage statt. Das LG weist die Berufung zurück. Mit der Revision, die im Jahr 2021 zur Entscheidung ansteht, versucht B weiterhin zu erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Fraglich ist, welche Wirkungen § 9a Abs. 2 WEG hat. Genauer: Ob K durch § 9a Abs. 2 WEG die Möglichkeit verloren hat, gegen eine Störung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzugehen.

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