Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und[1] [Bis 23.06.2020: , die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war,] ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt [Bis 23.06.2020: und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt] [2].

[1] Geändert durch Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole. Anzuwenden ab 24.06.2020.
[2] Gestrichen durch Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole. Anzuwenden bis 23.06.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge