(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 hat eine Person, die beabsichtigt, eine Anlage der folgenden Art zu betreiben oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich zu verändern, der zuständigen Behörde die beabsichtigte Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung vorher schriftlich anzuzeigen:
2. |
einen Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird. |
(2) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen nachzuweisen, dass
(3) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 angezeigten Betrieb untersagen, wenn
1. |
eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder |
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