(1) 1Wer eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d ausübt, hat die radioaktiven Abfälle nach Anlage X Teil A und B zu erfassen und bei Änderungen die Erfassung zu aktualisieren. 2Besitzt ein anderer als der nach § 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichtete die Abfälle, so hat der Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben diese Änderungen nach Anlage X Teil A und B zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten[1] [Bis 15.06.2017: Abfallverursacher] bereitzustellen.

 

(2) 1Die erfassten Angaben sind in einem von dem nach § 9a Abs. 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichtenden elektronischen Buchführungssystem so aufzuzeichnen, dass auf Anfrage der zuständigen Behörde die erfassten Angaben unverzüglich bereitgestellt werden können. 2Das Buchführungssystem bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

 

(3) Die Angaben im Buchführungssystem nach Absatz 2 sind zu aktualisieren und nach Ablieferung der jeweiligen radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle für mindestens ein Jahr bereitzuhalten.

 

(4) § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27.01.2017. Berichtigt durch Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung, BGBl. I vom 24.6.2017, S. 1222. Anzuwenden ab 16.06.2017.

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