(1)[1] 1Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden. 2Soweit der Träger der Straßenbaulast Maßnahmen, die nach Satz 1 zu dulden sind, zum Schutz einer Staatsstraße durchführt, trägt er die Kosten.

Bis 28.02.2023:

(1) Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.

 

(2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. 3Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 4Die Befugnisse der Sicherheitsbehörde bleiben unberührt.[2]

 

(3)[3] 1Im Falle des Abs. 2 Satz 3 haben die Betroffenen die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung entstehen. 2Das gilt nicht, wenn die Anlage aus Gründen, die der Träger der Straßenbaulast zu vertreten hat, beseitigt werden muss.

 

(4[4] [Bis 28.02.2023: 3] ) 1Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Abs.[5] [Bis 31.12.2020: Absatz] 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Abs.[6] [Bis 31.12.2020: Absatz] 2 Satz 2 [7]mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. 2Die Betroffenen können diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.

 

(5[8] [Bis 28.02.2023: 4] ) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch Maßnahmen nach den Abs.[9] [Bis 31.12.2020: Absätzen] 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben.[10] [Bis 28.02.2023: .]

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[3] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.03.2023.
[9] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.

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