(1) 1Neue Staatsstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. 2Bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen ist die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen, handelt.
(2) 1Eine Planfeststellung ist auch bei einer wesentlichen Änderung der in Abs. 1 genannten Straßen durchzuführen. 2Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine solche Straße
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um einen oder mehrere durchgehende Fahr- streifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder |
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in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. |
3Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 ist bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen, für die Art. 37 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, die Planfeststellung durchzuführen.
(4) 1Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen die Planfeststellung durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme
2Der Träger der Straßenbaulast gibt öffentlich bekannt, dass eine Planfeststellung nach dieser Vorschrift unterbleibt, wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, nicht aber nach Satz 1 Nr. 2 gegeben sind.
(5) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast können der Bau und die wesentliche Änderung von Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sowie von selbstständigen Radwegen, einschließlich begleitender Gehwege, außerhalb der geschlossenen Ortslage durch Planfeststellung zugelassen werden.
(6) Wird es notwendig, von einer in einem Bebauungsplan aufgenommenen Planung für eine Staats- oder Kreisstraße abzuweichen oder diese Planung zu ergänzen, so ist insoweit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
(7) Ist nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ein Plan festzustellen, so kann in den Plan auch der Bau oder die Änderung anderer öffentlicher Straßen einbezogen werden, soweit solche Baumaßnahmen zwischen den Trägern der Straßenbaulast vereinbart sind oder straßenaufsichtlich gefordert werden könnten.
(8) 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, soweit
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es sich um reversible, kompensierbare oder für Betroffene oder für Natur und Landschaft in der gebotenen Gesamtschau vorteilhafte Maßnahmen handelt, |
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an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, |
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mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, |
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die nach Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und |
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dingliche oder persönliche Rechte anderer an Grundstücken nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. |
2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Die vorläufige Anordnung ist dem Träger des Vorhabens sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen.
(9) 1Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. 2Art. 36a bleibt unberührt. 3Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau und zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das nach Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. 4Das gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 5Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Maßnahme nicht vorteilhaft für ihn ist, die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird.
(10) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.