(1) Die Art. 41 und 42 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

 

(2)[1] Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt. Soweit die Landkreise nach Art. 52 der Landkreisordnung (LKrO) Aufgaben aus der Straßenbaulast kreisangehöriger Gemeinden oder die Bezirke nach Art. 49 der Bezirksordnung solche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Gemeinden übernehmen, sind sie Dritte im Sinne des Abs. 1 und Straßenbaubehörde.

Bis 28.02.2023:

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Bayerischen Bauordnung. Anzuwenden ab 01.03.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge