§§ 1 - 10 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. 2Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. |
der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Sommerwege, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, |
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper, |
3. |
das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Lagerplätze, sofern sie an den übrigen Straßenkörper grenzen, und die Bepflanzung, |
4. |
die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. |
(3) 1Straßen zu Fähranlegestellen und Straßen zu Anlegestellen an der Küste enden am Bauwerksende der Anlegestelle. 2Bei öffentlichen Straßen auf Deichen und Staudämmen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. |
Landesstraßen, das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind, |
2. |
Kreisstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen bestimmt sind. 2Kreisstraßen sind netzergänzend und beginnen und enden an Kreis-, Landes- oder Bundesfernstraßen. |
3. |
Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt sind. Zu ihnen gehören:
a) |
die Ortsstraßen, das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen; |
b) |
die Gemeindeverbindungsstraßen, das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln. |
2Die Regelung des § 5 bleibt unberührt. |
4. |
Sonstige öffentliche Straßen, das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören. |
§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern
(1) 1Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet (Bestandsverzeichnisse). 3Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums geregelt.
(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde bestimmt die Nummerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die der Kreisstraßen.
§ 5 Ortsdurchfahrten
(1) 1Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) 1Der Träger der Straßenbaulast setzt die Ortsdurchfahrt nach Anhörung der Gemeinde fest. 2Er kann hierbei von der Regel des Absatzes 1 abweichen, insbesondere wenn die Mehrzahl der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücke nicht unmittelbar durch Zufahrten an die Landesstraße oder Kreisstraße angeschlossen ist oder wenn die geschlossene Ortslage eine geringe Länge hat.
(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 8) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.
§ 6 Ortsumgehungen
1Die Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen ist und daß die anliegenden Grundstücke keine unmittelbare Zufahrt zur Straße haben...