(1) 1Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist öffentlich bekanntzumachen.

 

(2) 1Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landesstraßen oder Kreisstraßen verfügt die oberste Landesstraßenbaubehörde. 2Die beteiligten Träger der Straßenbaulast, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung und die oberste Naturschutzbehörde, sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, sind zu hören.

 

(3) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

 

(4) 1Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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