(1) 1Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 2Die öffentlichen und privaten Belange sind gemäß dem Stand der Planung gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(2) 1Dem Bau oder der wesentlichen Änderung bestehender Landesstraßen [Vom 05.11.2016 bis 12.03.2019: , Radschnellverbindungen des Landes] und Kreisstraßen geht die Abstimmung des grundsätzlichen Verlaufs, der Streckencharakteristik und der Netzverknüpfung voraus. 2Dies gilt nicht für den Bau von Ortsumgehungen und Radschnellverbindungen des Landes. 3Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, die der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. 4Die Linienabstimmung erfolgt in einem Verfahren, an dem die Träger öffentlicher Belange, Bürgerinnen und Bürger sowie bei Landesstraßen [Vom 05.11.2016 bis 12.03.2019: und Radschnellverbindungen des Landes] der Regionalrat zu beteiligen sind. 5Für die Linienabstimmung wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. [Vom 28.05.2014 bis 28.12.2021: 5Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes [Bis 09.04.2019: 5 bis 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen ] vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. 2019 S. 195) [Bis 09.04.2019: Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) ] geändert worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, ist diese nach dem Stand der Planung durchzuführen.] 6In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. 7Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1469) geändert worden ist, entsprechen. [Bis 28.12.2021: 6Die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles müssen den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes [Vom 05.11.2016 bis 09.04.2019: Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen NW] entsprechen. ] 7Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für den Bau von Ortsumgehungen. [Bis 12.03.2019: 8Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 4 Satz 2 abzuschließen.]
(3) 1Die Linienabstimmung für Landesstraßen [Vom 05.11.2016 bis 12.03.2019: und Radschnellverbindungen des Landes] führen der Landesbetrieb Straßenbau und die Bezirksregierungen durch. 2Der Bezirksregierung obliegt dabei die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Regionalrates. 3Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens bestimmt sie [Bis 12.03.2019: die Planung und ] mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums die Planung und die Linienführung. 4Die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Linienbestimmungsverfahrens einzuholen.
(4) 1Die Planung und Linienabstimmung für Kreisstraßen obliegt dem Träger der Straßenbaulast. 2Eine Linienbestimmung findet nicht statt. 3Bei Meinungsverschiedenheiten von Behörden bei der Planung von Kreisstraßen entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den obersten Bundes- und im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, deren Belange durch die Planung berührt sind. 4Der Beginn und das Ende des Planungsverfahrens sind der obersten Straßenbaubehörde anzuzeigen.
(5) 1Zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Planung soll allen, deren Belange von der Planung berührt sein können, sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 2Hierzu sind die Planungsentwürfe in den berührten Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich auszulegen. 3Soweit verschiedene Lösungen in Betracht kommen, sollen diese aufgezeigt werden. 4Stellungnahmen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. 5Danach soll die Gemeinde unter Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung der Planung geben. 6Bei Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme unterrichtet die Gemeinde den Träger der Straßenbaulast übe...