(1) 1Der Träger der Straßenbaulast hat [Bis 28.12.2021: im Rahmen eines festgestellen Plans oder einer erteilten Plangenehmigung] [1] das Recht der Enteignung, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 38 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.[2] [Bis 28.12.2021: .] 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. [3]3Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung ist für die Enteignungsbehörde bindend. 4Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.

 

(2) 1Soweit der Träger der Straßenbaulast nach Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 39 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. 2Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

 

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden erklärt hat, jedoch über die Entschädigung keine Einigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze. Anzuwenden bis 28.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 29.12.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 29.12.2021.

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