(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

 

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

 

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere

 

a)

der Straßenuntergrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel;

 

b)

die Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Materialbuchten;

 

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

 

3.

das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung auf dem Straßenkörper;

 

4.

die Nebenanlagen; das sind Einrichtungen, die vorwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Straßenwärterhütten, Lagerplätze und Entnahmestellen.

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