(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
(2) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn [Bis 06.10.2021: überwiegende] öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen [Bis 06.10.2021: oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann] . 2Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. 3Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb von drei Monaten [Bis 06.10.2021: eines Monats] nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 4Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch die Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. 5Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird.
(2a) 1Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. 2Bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen beträgt der Zeitraum nach Satz 1 sechs Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag. 3Fällt der Beginn der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag. 4Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder der Frist nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben. 5Unbeschadet des Absatzes 2 können Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 4 zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und nach Satz 1, 2 und 4 zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden.
(2a) 1Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. 2Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder der Frist nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben. 3Unbeschadet des Absatzes 2 können Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 2 zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und nach Satz 1 und 2 zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden.
(3) 1Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht mit einem wirtschaftlich und technisch vertretbaren Aufwand durchgeführt werden. 2In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. 3Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. 4Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, soll zwei Monate vor Baubeginn beantragt werden. 5Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung [Bis 17.03.2020: Verkehrslenkung Berlin] erteilt werden. 6Äußert sich die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung [Bis 17.03.2020: Verkehrslenkung Berlin] nicht innerhalb von sechs Wochen, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. 7Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei...