(1) 1Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder wurden Autowracks oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) 1Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz[1] gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände von der Straßenbaubehörde zu verwerten und zu entsorgen. 2In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf diese Folgen hinzuweisen. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Ordnungsrechts über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen mit der Maßgabe, dass die Befugnis zum Zurückhalten nach Absatz 2 der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde zusteht.
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