(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. |
Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes[1], |
2. |
Kreisstraßen, |
3. |
Gemeindestraßen, |
4. |
Sonstige öffentliche Straßen. |
(2)[2] 1Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 3Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Rad- schnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.
Bis 09.02.2024:
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(3) Kreisstraßen sind
(4) Gemeindestraßen sind
(5) 1Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. 2Zu ihnen gehören insbesondere:
1. |
die öffentlichen Feld- und Waldwege, |
2. |
die beschränkt-öffentlichen Wege, |
3. |
die Eigentümerwege. |
(6) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
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