(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

 

1.

Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes[1],

 

2.

Kreisstraßen,

 

3.

Gemeindestraßen,

 

4.

Sonstige öffentliche Straßen.

 

(2)[2] 1Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 3Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Rad- schnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.

Bis 09.02.2024:

(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

 

(3) Kreisstraßen sind

 

1.

Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder andere Kreisstraße haben;

 

2.

Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind.

 

(4) Gemeindestraßen sind

 

1.

Gemeindeverbindungsstraßen;

das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem im Gemeindegebiet befindlichen Anschluss an das überörtliche Straßennetz dienenden Straßen.

 

2.

Ortsstraßen;

das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

 

(5) 1Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. 2Zu ihnen gehören insbesondere:

 

1.

die öffentlichen Feld- und Waldwege,

 

2.

die beschränkt-öffentlichen Wege,

 

3.

die Eigentümerwege.

 

(6) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.

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