(1) 1Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerierung der Landesstraßen sowie der Radschnellverbindungen des Landes[1], die Landkreise bestimmen die Nummerierung der Kreisstraßen. 3Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden. 4Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedermann frei.
(2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese zu regeln.
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