(1) 1Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 

(2) 1Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße auf Dauer, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. 2Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht.

 

(3) Änderungen, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.

 

(4) 1Die Umstufung verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) zuständige Straßenbaubehörde. 2Die Umstufung erfolgt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde. 3Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor einer Umstufung[1] [Bis 09.02.2024: Abstufung] mit dem Ziel der einvernehmlichen Regelung zu hören. 4Über den Antrag auf Aufstufung einer Straße ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

 

(5) 1Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen werden und ist dem neuen Träger der Straßenbaulast sechs Monate vorher anzukündigen. 2Wird nach der Änderung von Gemeindegrenzen oder der Bildung von neuen Gemeinden eine Umstufung durch Änderung der Verkehrsbedeutung von Straßen erforderlich, soll diese nur zum Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung ausgesprochen und dem neuen Träger der Straßenbaulast ein Jahr vorher angekündigt werden.

 

(6) 1Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge