(1) 1Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. 3Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fuß-[1] [Bis 09.02.2024: Fußgänger-], Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes, des Schutzes der Alleen[2] [Bis 09.02.2024: Umweltschutzes] und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sowie die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und die Reduzierung des Flächenverbrauchs für Verkehrsflächen[3] [Bis 09.02.2024: der Menschen], auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. 4Den Anforderungen und Bedürfnissen von Personen[4] [Bis 09.02.2024: Frauen und Männern] jeden Alters ist beim Bau und der Unterhaltung von Straßen Rechnung zu tragen. 5Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, ausgenommen hiervon ist die Beleuchtung von Radschnellverbindungen des Landes[5], die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte und die Pflicht zur Abwasserbeseitigung[6].

 

(2) Sind die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, so haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

 

(3) Soweit nicht gemäß § 49a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Gemeinden zuständig sind, sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg sowie zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes und zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 10.02.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge