§§ 1 - 43 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 10 1. Abschnitt Grundvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
1. |
der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) |
der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen; |
b) |
die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen [Bis 12.12.2019: wesentlichen] mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege); |
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2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
3. |
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung; |
4. |
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerhöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. |
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahnen, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die unselbständigen Rad- und Gehwege.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßenklassen eingeteilt:
1. |
Staatsstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Freistaates Sachsen untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; |
2. |
Kreisstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen mit nicht nur untergeordneter Bedeutung an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen; |
3. |
Gemeindestraßen:
a) |
Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder Gemeindeteilen bzw. deren Anschluß an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind oder |
b) |
Ortsstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage einer Gemeinde dienen oder zu dienen bestimmt sind; |
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4. |
sonstige öffentliche Straßen:
a) |
die öffentlichen Feld- und Waldwege; das sind Straßen, die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen; |
b) |
die beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze; das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. 2Hierzu zählen die Fußgängerbereiche sowie die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege, die Parkplätze [Bis 12.12.2019: Wanderparkplätze], die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteil anderer Straßen sind (selbständige Parkplätze; Geh- und Radwege); |
c) |
die Eigentümerwege; das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören. |
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(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(3) 1Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. 2Sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. 3Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. 4§ 5 Absatz 1 bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.