(1) 1Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. 2Dies gilt auch für Bundesstraßen. 3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2) 1Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. 2Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt. 3Dies gilt auch für Bundesstraßen[1] [Bis 11.10.2021: Bundesfernstraßen].

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 12.10.2021.

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