(1) 1Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
4. |
Sonstige öffentliche Straßen. |
2Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
(2) Eine öffentliche Straße erhält die Eigenschaft als Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße durch Einstufung (§ 4 Abs. 5) oder Umstufung (§ 5).
(3) Für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
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