(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen.

 

(2) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. 2Dem Land kann durch Vereinbarung mit den Landkreisen die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen werden. 3Die Rechte der Landkreise als Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.

 

(3) 1Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. 2Ein Wechsel der Straßenbaulast tritt nach Ablauf des Haushaltsjahres ein, nach dem die Änderung der für die Baulast maßgeblichen Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat, frühestens jedoch zum 1. Januar 2009.

 

(4) 1Obliegt die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge der Landesstraßen dem Lande oder im Zuge der Kreisstraßen den Landkreisen, so haben die Gemeinden zu den Kosten des Baues und der Unterhaltung der Ortsdurchfahrten insoweit beizutragen, als die Fahrbahnen innerhalb der Ortsdurchfahrten eine größere Breite aufweisen oder erfordern als an den anschließenden freien Strecken. 2Ein Kostenbeitrag ist jedoch stets nur für den über sechs Meter Fahrbahnbreite hinausgehenden Teil der Ortsdurchfahrt zu leisten. 3Für Gehwege und Parkplätze sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast.

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