(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen sollen auf Antrag der Straßenbaubehörde von den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, in der dies aus Gründen der Straßenbaugestaltung oder des Schutzes der Straßen gegen nachteilige Einwirkungen der Natur notwendig ist.

 

(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Besitzer den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten für die hierdurch verursachten Vermögensnachteile angemessen zu entschädigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge