(1) 1Der Bau von Landes- und Kreisstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. 2Gleiches gilt für die Änderung von Landes- und Kreisstraßen, durch die die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. 3Der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 4Im Übrigen ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich die Planfeststellung zulässig.
(1) 1Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3Im Übrigen ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich die Planfeststellung zulässig.
(1a) 1Unbeschadet des Absatzes 1 ist für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße stets eine Planfeststellung erforderlich, wenn das geplante Vorhaben das Risiko eines schweren Unfalls im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann; § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG sowie Absatz 4 Nrn. 5 und 6 [Bis 17.11.2020: des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)] finden keine Anwendung. 2Wird die Straße außerhalb eines Abstands von 2 000 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebaut oder geändert, so ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben sind.
(2) 1Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. 2In dem Planfeststellungsbeschluß soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.
(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 1 a. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren finden im übrigen die insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. |
Die Anhörungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des vollständigen Plans zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan gemäß Nummer 2 ausgelegt wird. |
2. |
Der Plan ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Planung berührt wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. |
3. |
In den Fällen, in denen auf eine Auslegung des Planes im Anhörungsverfahren verzichtet werden konnte, kann auch im Rahmen des § 74 Abs. 4 VwVfG die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes unterbleiben. |
4. |
Die in Nummer 1 genannten Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die zwei Monate nicht überschreiten darf. |
7. [Bis 17.11.2020: 5.] |
Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellu... |