(1) 1Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. 2Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.
(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. 2Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. 3Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat.
(3) 1Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. 2In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) 1Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister erklärt. 2Eine Gemeinde mit mehr als 20 000, aber weniger als 50 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister verlangt. 3Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten sinngemäß. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.
(5) Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze.
(6) 1Führt die Ortsdurchfahrt in Gemeinden, die hierfür nicht Träger der Straßenbaulast sind, über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen, so hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. 2Die Festlegung durch den Landkreis erfolgt im Benehmen mit der Gemeinde.
(7) 1Hatte das für Straßen zuständige Ministerium einem vor dem 1. April 1978 gestellten Antrag eines Landkreises auf Beibehaltung der technischen Verwaltung seiner Kreisstraßen durch die Straßenbauverwaltung des Landes über den 30. September 1979 hinaus stattgegeben, so nimmt die Straßenbauverwaltung des Landes diese Aufgabe weiterhin wahr. 2Der Landkreis kann die Wahrnehmung der Aufgabe durch eine Erklärung in Textform [Bis 05.07.2022: schriftliche Erklärung] gegenüber dem für Straßen zuständigen Ministerium mit einer Frist von einem Jahr wieder an sich ziehen.