1Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, daß die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt. 2Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. 3§ 45 gilt sinngemäß.

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