(1) Entspricht die Einstufung einer Straße nicht mehr ihrer Verkehrsbedeutung, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

 

(2) 1Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 4Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet über die Umstufung der für den Straßenbau zuständige Minister. 5Dieser hat vorher die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.

 

(3) 1Die Umstufung ist öffentlich bekanntzumachen. 2Sie soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und im Falle des Absatzes 2 Satz 4 drei Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

 

(4) 1Bei Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt der für den Straßenbau zuständige Minister den neuen Träger der Straßenbaulast. 2Absatz 2 Satz 5 gilt sinngemäß.

 

(5) 1§ 6 Abs. 6 gilt sinngemäß. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

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