(1) 1In Ortsdurchfahrten von Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung erteilt die Gemeinde die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. 2Sie darf die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Baulastträgers für die Fahrbahn erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt oder geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn zu beeinträchtigen. 3Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn eine Gemeinde eine derartige Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.

 

(2) Ist die Erlaubnis von der Gemeinde mit Zustimmung des Baulastträgers für die Fahrbahn widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen des Baulastträgers für die Fahrbahn zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

 

(3) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung sowie die Gebühren regeln. 2§ 18 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

 

(4) § 18 Abs. 8 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?