1Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. 2Dies gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung. 3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

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