(1) 1Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung

 

1.

Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landstraßen I. Ordnung und bis zu 15 m bei Landstraßen II. Ordnung, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,

 

2.

bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,

nicht errichtet werden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. 3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

 

(2) 1Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Anbauverbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. 2Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?