(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
4. |
sonstige öffentliche Straßen; das sind Straßen, die einem allgemeinen oder beschränkten öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und keiner anderen Straßenklasse angehören. 2Zu ihnen gehören auch diejenigen Geh- und Radwege, die weder im Zusammenhang mit einer Straße stehen, noch dem Zug einer Straße folgen (selbstständige Geh- und Radwege), sowie die Gehwege im Sinne des § 47 Abs. 2. |
(2) 1Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. 2Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln.
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