(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.

 

(2) 1Die Widmung für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. 2Soll Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Saarland oder eine Gemeinde werden, so verfügt auf dessen schriftlichen oder elektronischen[1] Antrag die Straßenaufsichtbehörde die Widmung. 3In der Widmungsverfügung sind die Straßenklasse sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten festzulegen.

 

(3) Die Widmung setzt voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Verfügung zugestimmt hat oder dass der Träger der Straßenbaulast in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen ist.

 

(4) Die Widmungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 

(5) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügung oder durch Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

 

(6) 1Werden im Rahmen eines auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet. 2Die Behörde, die die Widmung verfügt, hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe sowie Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen.

 

(7) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder im Querschnitt ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. 2In diesen Fällen bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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