(1) 1Besteht für eine Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr oder liegen sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung als öffentliche Straße vor, so ist sie durch Verfügung des Trägers der Straßenbaulast einzuziehen. 2§ 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die von der Straße berührt werden, ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; gleichzeitig ist sie der obersten Straßenbaubehörde und der obersten Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. 2Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.

 

(3) Die Einziehungsverfügung ist mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

 

(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen.

 

(5) Für die Einziehung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften gilt § 6 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Straße als in dem Zeitpunkt eingezogen gilt, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.

 

(6) 1Wird eine Straße begradigt oder unerheblich verlegt und dadurch ein Teil dieser Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. 2In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung und keiner Bekanntmachung (Absatz 2).

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