(1) 1Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. 2Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 3Soweit Staatsstraßen betroffen sind, handeln die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 48 für den Straßenbaulastträger.[1]
(2) 1Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. 2Polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
(3) Absatz 2 gilt auch für Bundesfernstraßen.
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