(1) 1Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. [1] [Bis 12.12.2019: Staatsstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. ] 2Dasselbe gilt für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. 3Ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, kann die Planfeststellungsbehörde für Straßen nach Satz 2 auf Antrag der Gemeinde ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführen.[2]4Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

 

(2) Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBI. I S. 3370)[3] [Bis 12.12.2019: 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490)] geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

 

(3) 1Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. 2Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

(3a) 1§ 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4[4] [Bis 12.12.2019: Satz 3] keine Anwendung. 2Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4[5] [Bis 12.12.2019: Satz 3] neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. 3Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4[6] [Bis 12.12.2019: Satz 3] neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

 

(4) 1Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, verzichten. [7] [Bis 12.12.2019: Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. ] 2Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. 3Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung abgesehen werden kann.

 

(5) 1Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Erörterungstermin durchzuführen[8] [Bis 12.12.2019: Öffentlichkeit entsprechend § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen]. 2Bedarf die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. 3Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.

 

(6) Die Entscheidung im Falle des § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes trifft die Straßenbaubehörde.

 

(7) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge