(1) 1Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße einer anderen, ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). 2Die Umstufung ist von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. 3Umstufungen, durch die der Widmungsumfang der Straße beschränkt wird (gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen), setzen keine Teileinziehung voraus. 4§ 8 Absatz 4 ist auf gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen entsprechend anzuwenden.[1]

 

(2) 1Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, soll[2] [Bis 12.12.2019: so ist] diese in die entsprechende Straßenklasse umgestuft werden[3] [Bis 12.12.2019: umzustufen]. 2Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen.

 

(3) 1Die Aufstufung zur Staatsstraße und die Abstufung einer Staatsstraße verfügt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 2Die Aufstufung zur Kreisstraße und die Abstufung einer Kreisstraße verfügt die obere [Bis 12.12.2019: besondere ] [4]Straßenaufsichtsbehörde. 3Die Aufstufung zur Gemeindestraße und die Abstufung einer Gemeindestraße sowie die Umstufung von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt die untere Straßenaufsichtsbehörde. 4Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung zu hören. 5Gemeindeverbindungsstraßen können nur im Einvernehmen mit den[5] [Bis 12.12.2019: der] betroffenen Gemeinden abgestuft werden. 6Soweit die für die Umstufung zuständige Behörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast ist, sind gemeingebrauchsbeschränkende Umstufungen nur im Einvernehmen mit den betroffenen Straßenbaulastträgern zulässig.[6]

 

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

 

(5) 1§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

 

(6) 1Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 5 ein Teil einer Straße in eine andere einbezogen, die einer anderen Straßenklasse angehört, gilt der einbezogene Straßenteil mit der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als in die andere Straßenklasse umgestuft. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden bis 12.12.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[6] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.

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