(1) 1Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, Abfall oder Gegenstände unbefugt auf die Straße auch zur Entsorgung bringt, hat ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. 2Ist der Verursacher zur Beseitigung nicht in der Lage, hat er die Polizei oder die Straßenmeisterei oder eine andere Stelle des Trägers der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. 3Der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, kann die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seinen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist. 4Weitergehende bundes- und landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

 

(2) 1Eine Straße oder einzelne Bestandteile dürfen nicht unbefugt verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. 2Wer entgegen dieser Vorschrift Veränderungen vornimmt, kann zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. 3Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bundesstraßen entsprechend.

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