(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen mit einer Breite bis zu 20 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, können von der oberen Forstbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.

 

(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2Die Überwachung obliegt der unteren Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. 3Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.

 

(3) Forstrechtliche Vorschriften des Landes bleiben davon unberührt.

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