(1) 1Landesstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Für Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast eine Planfeststellung durchgeführt werden. 3Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. 4Für Planfeststellungsverfahren gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 5Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist für den Neubau oder die Änderung von Straßen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen in einem Betrieb im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1) sein kann oder durch sie das Risiko eines solchen Unfalls vergrößert werden kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltüngsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 des VerwaltungsVerfahrensgesetzes finden keine Anwendung. 2In den Fällen des Satzes 1 muss

 

1.

die Bekanntmachung der Auslegung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes SachsenAnhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten und

 

2.

der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU zugänglich gemacht wird, zusätzlich die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten.

 

(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist insoweit der Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen oder die Planfeststellung durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 des Baugesetzbuches.

 

(4) 1Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. 2Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. 3Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.

 

(5) 1Die Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung trifft die Planfeststellungsbehörde. 2Sie kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes feststellen.

 

(6) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

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