(1) 1Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen und die Grundsätze für die Numerierung der Kreisstraßen.

 

(2) 1Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. 2Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. 3Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.

 

(3) 1Ist eine Straße im Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, daß die nach § 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. 2Soweit Straßen in dem Bestandsverzeichnis nicht oder nicht mehr ausgewiesen sind, wird vermutet, daß es sich nicht um eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße handelt.

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