(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1. |
die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes zu übertragen; |
3. |
die für die Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit nach dem Bundesfernstraßengesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist (§ 22 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz); |
4. |
die zuständigen Behörden und Stellen für die Ausführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zu bestimmen; |
5. |
Planungsgebiete entsprechend § 35 Abs. 1 festzulegen und generelle Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 4 zuzulassen. 2Diese Befugnis kann auch auf die Anhörungs- oder die Planfeststellungsbehörde weiterübertragen werden; |
6. |
Vorschriften über die Erhebung und die Höhe der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren zu erlassen; |
7. |
die Errichtung, den Inhalt und die Einsichtnahme in die Verzeichnisse nach § 4 zu bestimmen; |
8. |
Vorschriften über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31 zu bestimmen; |
9. |
generell zu bestimmen, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 zu der einen oder anderen Straße gehören |
10. |
näher zu bestimmen, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören; |
11. |
das Nähere über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und nach § 32 Abs. 2 zu bestimmen; |
12. |
die Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der Straßen, für die nicht das Land die Baulast trägt, zu bestimmen. |
(2) 1Die kommunalen Straßenbaulastträger sind
1. |
Straßenbaubehörden für die in ihrer Baulast stehenden Straßen, Straßenteile und Ortsdurchfahrten; |
2. |
Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen. |
2Die Gemeinde ist Straßenbaubehörde für die sonstigen öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben oder Befugnissen Landkreisen und Gemeinden zu übertragen.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 können durch Verordnung auf das für Verkehr zuständige Ministerium und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auch auf eine nachgeordnete Behörde weiterübertragen werden.
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