(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

 

1.

die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes zu übertragen;

 

2.

die zuständigen Behörden und Stellen für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu bestimmen, soweit dieses Gesetz nicht bereits die Zuständigkeitsregelung trifft;

 

3.

die für die Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit nach dem Bundesfernstraßengesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist (§ 22 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz);

 

4.

die zuständigen Behörden und Stellen für die Ausführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zu bestimmen;

 

5.

Planungsgebiete entsprechend § 35 Abs. 1 festzulegen und generelle Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 und § 38 Abs. 4 zuzulassen. 2Diese Befugnis kann auch auf die Anhörungs- oder die Planfeststellungsbehörde weiterübertragen werden;

 

6.

Vorschriften über die Erhebung und die Höhe der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren zu erlassen;

 

7.

die Errichtung, den Inhalt und die Einsichtnahme in die Verzeichnisse nach § 4 zu bestimmen;

 

8.

Vorschriften über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31 zu bestimmen;

 

9.

generell zu bestimmen, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 zu der einen oder anderen Straße gehören

 

10.

näher zu bestimmen, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören;

 

11.

das Nähere über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und nach § 32 Abs. 2 zu bestimmen;

 

12.

die Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der Straßen, für die nicht das Land die Baulast trägt, zu bestimmen.

 

(2) 1Die kommunalen Straßenbaulastträger sind

 

1.

Straßenbaubehörden für die in ihrer Baulast stehenden Straßen, Straßenteile und Ortsdurchfahrten;

 

2.

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen.

2Die Gemeinde ist Straßenbaubehörde für die sonstigen öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben oder Befugnissen Landkreisen und Gemeinden zu übertragen.

 

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 können durch Verordnung auf das für Verkehr zuständige Ministerium und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auch auf eine nachgeordnete Behörde weiterübertragen werden.

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