(1) Bezirksstraßen, die
1. |
als Landstraßen I. Ordnung (LIO) eingestuft waren, sind Landesstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1; |
2. |
als Landstraßen II. Ordnung (LIIO) eingestuft waren, sind Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2. |
(2) Die bisherigen Kreisstraßen bleiben Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen sind Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(4) 1Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515), geändert durch § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Umgebung von Verkehrsanlagen vom 12. Dezember 1978 (GBl. 1979 I S. 9), werden Gemeindestraßen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen oder sie werden sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Privatwege. 2Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde nach Anhörung des bisherigen Rechtsträgers oder Eigentümers. 3Bei landwirtschaftlichen Straßen und Wegen ist zusätzlich das Benehmen mit der Flurneuordnungsbehörde herzustellen. 4§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach den Bestimmungen des § 7 eine Umstufung vorzunehmen. 3Auf diese Fälle findet § 11 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung.
(6) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an öffentlichen Straßen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits dem Land, einem Landkreis oder einer Gemeinde zustand. 2§ 11 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 12 Abs. 1 gelten entsprechend.
(7) Soweit die Grenzen der Ortsdurchfahrten nicht den Voraussetzungen des § 5 entsprechen, sind sie neu festzusetzen.
(8) Nach früherem Recht bewilligte Nutzungen an Straßen gelten als Sondernutzungen (§ 18) oder sonstige Nutzungen (§ 23) nach diesem Gesetz. Werden sonstige Nutzungen verändert, ist der Abschluß eines Nutzungsvertrages erforderlich.
(9) Die §§ 29 und 31 finden keine Anwendung auf Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen waren oder für die eine Kostenregelung vereinbart worden war.